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Gesellschaften, Genossenschaften, Buchführung und Rechnungsprüfung

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Nelle: Handelsgesellschaften und Genossenschaften in der Mongolei, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 129-136

5.1 Allgemeines

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Das Zivilgesetzbuch enthält im Abschnitt "Vertrag über gemeinsame Unternehmungen" Auffangregelungen für Vereine, BGB-Gesellschaften und andere Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Regelungen sind ganz überwiegend als nachgiebiges Recht ausgestaltet und bieten viel Flexibilität. Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften erwerben ihre Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das staatliche Register und nehmen über ihre Organe am Geschäftsverkehr teil. Allerdings fehlt bislang noch ein modernes Handelsregister; bis zur Verabschiedung des in Vorbereitung befindlichen Registergesetzes ist deshalb die Eintragung des Steueramtes maßgeblich. Die Unternehmen dürfen alle Tätigkeiten ausüben, die nicht gesetzlich verboten sind und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Name einer juristischen Person hat deren Rechtsform widerzuspiegeln und darf nicht mit dem einer anderen juristischen Person identisch oder verwechselbar sein. Gründe für die Liquidation sind entsprechende Gesellschafterentscheidungen, Insolvenz, Zweckerreichung, gerichtliche Auflösung aufgrund wiederholter Rechtsverletzungen sowie sonstige gesetzlich geregelte Gründe. Im Falle der Liquidation wird ein Liquidator eingesetzt, welcher die Abwicklung öffentlich bekannt zu machen hat. Gläubiger können sodann ihre Ansprüche bis zu sechs Monate nach dieser Mitteilung anmelden. Ansprüche gegen die abzuwickelnde Gesellschaft werden in folgender Reihenfolge befriedigt: 1. Schadensersatzansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzungen durch unerlaubte Handlungen, 2. Kosten des Verfahrens, 3. Ansprüche aus durch den Liquidator eingegangenen Rechtsgeschäften, 4. Sparguthaben, 5. vertragliche Löhne von Mitarbeitern sowie schließlich 6. Ansprüche sonstiger Gläubiger. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft endet mit der Löschung im Register.

5.2 Kapitalgesellschaften 

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Dynamik wurde auch das Gesellschaftsrecht überarbeitet. Kernpunkte der vom Parlament am 6.10.2011 verabschiedeten und zum 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung betreffen die Erweiterung der Organhaftung, die Normierung von Ordnungswidrigkeiten für den Fall der non-compliance, eine Verschärfung der Corporate Governance Regeln sowie der Bestimmungen über außergewöhnliche Geschäfte und Interessenskonflikte, die weitgehende Abschaffung von Mindestkapitalerfordernissen sowie die Einführung des Typus geschlossener Gesellschaften. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten auch mit den neuen Bestimmungen nicht konforme Satzungsregelungen angepasst werden. Kapitel 1 enthält allgemeine Regelungen (Art. 1 ff.). Unter anderem wird bestimmt, dass das Gesetz für alle auf mongolischem Territorium tätigen Gesellschaft unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen, vom Umfang ihres Vermögens oder ihres Produktionsbetriebs sowie von ihrer internen Organisation gilt (Art. 2). Kapitel 2 befasst sich mit dem Rechtsstatus der Gesellschaften (Art. 3 ff.). Unterschieden wird zwischen Gesellschaften mit begrenzter Haftung und Publikumsgesellschaften (Aktiengesellschaften). Letztere können offen oder geschlossen sein, je nachdem, ob ihre Anteile an der Börse gehandelt werden. Eine Gesellschaft, die über mindestens 20 % des Kapitals einer anderen Gesellschaft verfügt, gilt als beherrschende Gesellschaft und ab einem Anteil von mehr als 50 % handelt es sich um Mutter- und Tochtergesellschaft. Kapitel 3 regelt die Errichtung einer Gesellschaft (Art. 11 ff.), Kapitel 4 betrifft Reorganisation, Verschmelzung, Aufspaltung und Liquidation der Gesellschaft (Art. 18 ff.). Kapitel 5 regelt das Grundkapital der Gesellschaft (Art. 30 ff.), Kapitel 6 die Zahlung von Dividenden und sonstige Vermögensausschüttungen (Art. 46 ff.) und Kapitel 7 betrifft den Rückerwerb von Sicherheiten der Gesellschaft (Art. 49 ff.). Kapitel 8 trifft Regelung zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft (Art. 56 ff.). Kapitel 9 befasst sich mit der Geschäftsführung (Art. 59 ff.). Neben der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung gibt es ein Board of Directors nach angloamerikanischem Vorbild sowie eine Geschäftsführung, die Mitglied des Boards sein kann, diesem aber nicht vorsitzen darf. Ein Aufsichtsrat (im angelsächsischen Sinne des Wortes "supervisory board") ist nicht mehr erforderlich. Neu geregelt wird, dass Gesellschafterversammlungen spätestens vier Monate nach dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres stattgefunden haben müssen. Daran ist problematisch, dass die Befugnisse des Boards enden, wenn eine solche Versammlung nicht termingerecht stattgefunden hat und die Rechtsgeschäfte der Unternehmensleitung damit auch zulasten gutgläubiger Dritter unwirksam sind (Art. 59). Kapitel 10 regelt die Haftung der Gesellschaftsorgane (Art. 84 ff.). Die im internationalen Vergleich schon ohnehin weitreichenden Haftungsregeln wurden nochmals sowohl im Hinblick auf den haftenden Personenkreis als auch auf die haftungsbegründenden Tatbestände ausgedehnt. Dies gilt insbesondere für eine Verletzung der weitreichenden Informationspflichten hinsichtlich möglicher Interessenskonflikte in Kapitel 12. Kapitel 11 trifft Vorkehrungen für den Fall außergewöhnlicher Geschäfte (Art. 87 ff.). Um ein außergewöhnliches Geschäft handelt es sich, wenn dieses mehr als ein Viertel des Gesellschaftsvermögens betrifft (Art. 87 Abs. 1). In diesem Fall ist entweder eine einstimmige Einwilligung des Boards oder eine mehrheitliche Zustimmung de Anteilseigner erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt allerdings eine Zustimmung beider Gremien. Kapitel 12 regelt Interessenskonflikte (Art. 89 ff.). Bedeutsam ist hier insbesondere die Einfügung einer Informationspflicht über der Unternehmensleitung verbundene Personen innerhalb von 10 Tagen. Als mit einem Angehörigen der Unternehmensleitung verbunden gelten die Ehegatten der betreffenden Person sowie enge Verwandte wie Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousins und Enkel, andere im Haushalt lebende Angehörige sowie Unternehmungen, von denen der Betreffende ein Einkommen zieht. Auch ein Anteilseigner hat hat es innerhalb von 3 Werktagen anzuzeigen, wenn ein anderer Anteilseigner zu einer mit ihm verbundenen Person wird oder wenn er zusammen mit ihm verbundenen Personen mindestens 5 % des Kapitals hält. Kapitel 13 regelt die Wirtschaftsprüfung für das Unternehmen (Art. 94 ff.). Die Schlussbestimmung in Kapitel 14 (Art. 100) führt Tatbestände der Non-Compliance als Ordnungswidrigkeiten neu ein.

 

(Quelle: D. Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 318)

Der Verfassungsgerichtshof hat das (Kapital-)Gesellschaftsgesetz von 1999 in einer Reihe von praktisch relevanten Punkten für verfassungswidrig erklärt. Dies betrifft zunächst die Bestimmung des Gesetzes, wonach das Stimmrecht von Aktieninhabern gesetzlich oder durch die Satzung der Gesellschaft beschränkt werden kann. Verfassungswidrig ist des weiteren das Quorum von 1 % der Aktienanteile für das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand, gegen Personen, welche Transaktionen unter Verletzung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften für Interessenkonflikte vorgenommen haben sowie gegen Großgesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der Verfassungsgerichtshof berief sich bei diesen Entscheidungen vor allem auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie sowie auf das ebenfalls in der Verfassung geregelte Verbot, in Ansehung der Eigentumsverhältnisse zu diskriminieren.  Für verfassungswidrig gehalten wurde ferner die Schlussbestimmung des Gesetzes, nach der sonstige Gesetze (gemeint waren insbesondere die Partnerschaften betreffenden Bestimmungen des alten Gesellschaftsrechtsgesetzes) in Kraft bleiben, soweit sie dem neuen Gesellschaftsrecht nicht widersprechen. Der Verfassungsgerichtshof war hier der Auffassung, dass diese Formulierung den Vorrang der Verfassung vor einfachen Gesetzen nicht ausreichend reflektiere. Für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt wurde hingegen die Ausgestaltung des Andienungsrechtes zugunsten von Minderheitsaktionären im Fall des Erwerbs einer maßgeblichen Beteiligung (in Höhe von mindestens einem Drittel der Aktien des Unternehmens). Ebenfalls verfassungsgemäß ist das Quorum von mehr als fünf Prozent Aktienanteilen für Anträge auf Aufnahme von Punkten auf die Tagesordnung von Hauptversammlungen sowie für Kandidatenvorschläge zur Wahl von Mitgliedern des Direktionsrates. Insgesamt hat der Verfassungsgerichtshof damit entsprechend einer weit verbreiteten Erwartungshaltung die Rechte von Kleinaktionären gestärkt, gleichzeitig aber die Attraktivität einer Börsennotierung von Aktiengesellschaften weiter verringert. Zugleich hat er seine eigene Rolle als bedeutsames Verfassungsorgan sowie sein weit reichendes Verständnis über die Wirkung verfassungsrechtlicher Bestimmungen ein weiteres Mal eindrucksvoll unterstrichen.

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn, 2001)

Maßgeblich ist das Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1999/2000. Danach ist zu unterscheiden zwischen offenen Kapital- bzw. Aktiengesellschaften, deren Anteile frei und öffentlich gehandelt werden können einerseits sowie geschlossenen bzw. in der Haftung beschränkten Gesellschaften andererseits,  bei welchen die Weiterveräußerung von Anteilen in der Satzung reglementiert ist. Die Haftung ist in beiden Fällen auf die Einlage beschränkt. Eine Aktiengesellschaft hat ihren Rechtsstatus durch hinzufügen des Kürzels „XK“ zu ihrem Namen kenntlich zu machen, eine geschlossene Gesellschaft durch Hinzufügung des Kürzels „XXK“. Gründer einer Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich jedermann einschließlich von Ausländern sowie des Staates sein. Es sind auch Ein-Mann-Gesellschaften zulässig. Dem entsprechenden Antrag sind der Gründungsbeschluss, die Satzung der Gesellschaft, eine Bescheinigung über die Einzahlung der Eintragungsgebühren sowie eine Eröffnungsbilanz beizufügen; weitere Dokumente dürfen dem Antragsteller nicht abverlangt werden. Die Satzung der Gesellschaft muss mindestens enthalten: Namen und Sitz der Gesellschaft, Zahl der genehmigten Anteile, Zahl der Vorzugsaktien (sofern vorhanden) sowie die damit verbundenen Rechte, Zahl der Mitglieder des Direktionsrates (sofern ein solcher vorgesehen ist),  über die gesetzlichen Mindestregelungen hinausgehende Befugnisse der Hauptversammlung, des Direktionsrates oder des Aufsichtsrates sowie das Geschäftsfeld der Gesellschaft. Die Mindesteinlage bei Aktiengesellschaften beträgt umgerechnet rd. 10.000 Euro (umgerechnet rund 1.000 Euro bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die Satzung darf keine Obergrenzen für die Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern vorsehen. Die Inhaber von Aktien und sonstigen Wertpapieren der Gesellschaft sind in einem Register aufzuzeichnen. In der Praxis wird hierfür die Dienstleistung der Börse in Anspruch genommen, über welche Veräußerungen ohnehin abgewickelt werden. Über die Ausschüttung von Dividenden entscheidet der Direktionsrat bzw. die Hauptversammlung. Inhaber gleicher Arten von Aktien sind gleich zu behandeln. Die Zahlung der Dividenden darf die Gesellschaft nicht in eine Insolvenz führen und das gesetzliche Mindestkapital nicht angreifen.

Die Hauptversammlung ist das höchste Lenkungsorgan der Gesellschaft.  Sie ist ausschließlich zuständig u.a. für Änderungen der Satzung, Entscheidungen über eine Umbildung einer juristischen Person oder Liquidation der Gesellschaft, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Direktionsrates,  Beschlussfassung über Jahresbericht und Rechnungslegung, Genehmigung außergewöhnlicher Transaktionen im Sinne des Gesetzes, Erwerb eigener Aktien, vorbehaltlich der Satzung Festlegung der Gehälter und sonstiger Vergünstigungen für den Direktionsrat sowie für andere Fragen, zu denen die Satzung eine Entscheidung der Hauptversammlung verlangt. Gemäß dem Gesetz ist eine Hauptversammlung spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. Zu den Kompetenzen des von der Hauptversammlung zu wählenden Direktionsrates gehören insbesondere die Festlegung der Geschäftspolitik, die Berufung des Vorstandes, die Einberufung von Hauptversammlungen sowie die Festlegung der entsprechenden Tagesordnungen, die Ausgabe von Aktien und Wertpapieren, der Erwerb eigener Aktien,  die Vorbereitung wichtiger Finanzdokumente und die Bestellung von Prüfern, die Entscheidung über die Ausschüttung von Dividenden die Einrichtung von Vertretungen und Repräsentanzen, sowie die Genehmigung außergewöhnlicher Transaktionen. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, tagt der Direktionsrat mindestens einmal im Monat. Sofern die Gesellschaftssatzung keine Kollegialführung vorsieht, wird eine Einzelperson zum Vorstand bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel für jeweils ein Geschäftsjahr. Der Vorstand kann Mitglied des Direktionsrates sein, darf diesem aber nicht vorsitzen. Die gleichzeitige Wahrnehmung von Vorstandsaufgaben in anderen Unternehmen bedarf der Genehmigung des Direktionsrates. Als weiteres Gesellschaftsorgan fungiert ein Aufsichtsrat, welcher nach angelsächsischem Vorbild die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung durch die Geschäftsleitung prüft und vor der Hauptversammlung zur Geschäftspolitik und den vorgelegten Finanzdokumenten Stellung nimmt.

Die Normierung von Regelungen für außergewöhnliche Transaktionen bildete einen der Schwerpunkte der Reform des Kapitalgesellschaftsrechts im Jahre 1999. Als außerordentlich werden Geschäfte gewertet, die mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals betreffen oder zur Veränderung des Bestandes ausgegebener Stammaktien um mehr als 25 % führen. Solche Geschäfte sind vom Direktionsrat einstimmig zu genehmigen und Minderheitsaktionäre haben ggfs. das Recht, ihre Anteile der Gesellschaft zum Marktpreis anzudienen

 

5.3 Genossenschaften

 

5.3.1 Einführung

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn 2001)

Genossenschaften sind in der Mongolei verbreitet anzutreffen. Auf der einen Seite stehen Selbsthilfeeinrichtungen vor allem nomadischer Viehzüchter. Nach der raschen und nahezu vollständigen Privatisierung der Viehbestände in den ersten Jahren des Transformationsprozesses nach 1990 gehört ein Großteil der Bevölkerung in den ländlichen Regionen der Mongolei solchen Familienbetrieben an. Die regional zum Teil bereits gut verankerten Selbsthilfeeinrichtungen zielen beispielsweise auf Synergieeffekte bei Einkauf oder Vermarktung, auf die Wertschöpfung in gemeinsamen Kleinbetrieben, auf die Vergabe von Mikrokrediten, aber auch auf die Erfüllung sozialer Aufgaben wie Ausbildungsmaßnahmen, Sozialfürsorge oder Betrieb von Erholungsheimen. Auf der anderen Seite stehen die Nachfolgebetriebe der ehemaligen Kolchosen, welche  vorzugsweise im großflächigen Ackerbau tätig sind und sich nach der Privatisierung häufig in Form von Genossenschaften organisiert haben. Gegenwärtig arbeiten in der Mongolei rd. 23.000 Personen in rd. 1.800 Genossenschaften, die in sieben Verbänden zusammengeschlossen sind.

5.3.2 Reformgesetzgebungen

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)

Das Genossenschaftsgesetz wurde 2005 sowie am 20. und 27.10.2011 erneut geändert.

(Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 191)

Nachdem sich im Gefolge des Genossenschaftsgesetzes von 1998 (Töriin medeelel 1998, Nr. 2) die Genossenschaften rasch entwickelt hatten, wurde das Gesetz nun auf der Grundlage der zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen novelliert. Die mongolischen Genossenschaftsverbände brachten ihre Vorstellungen nachdrücklich und in vielen Punkten erfolgreich in den Beratungsprozess ein, allerdings konnten sie es weder erreichen, die Spar- und Kreditgenossenschaften der Selbstregulierung der Verbände zu unterstellen noch die Einführung genossenschaftlicher Prüfungsverbände vorzusehen. Genossenschaften müssen künftig den Zusatz "Genossenschaft" ausdrücklich im Namen führen. Mehrzweckgenossenschaften wurden ausdrücklich zugelassen, so dass z.B. Tierhalter im Rahmen einer einzigen Genossenschaft ihre Rohstoffe vermarkten, benötigte Waren beziehen, sparen und Kredite aufnehmen können. An Sekundärgenossenschaften können sich künftig auch juristische Personen beteiligen, welche selber keine Genossenschaften sind; mindestens 51 % der Mitglieder müssen jedoch selber Genossenschaften sein. Dadurch soll z.B. der genos­senschaftliche Aufbau von Großhandelsnetzen gefördert werden. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung zu ersetzen, da bei Großgenossenschaften mit mehreren Hundert Mitglieder bereits Probleme bei der Durchführung der Mitgliederversammlung auf­getreten waren. Vertreterversammlungen können jetzt in Genossenschaften mit mehr als 100 Mitgliedern durchgeführt werden, wobei die Anzahl der Vertreter mindestens einem Viertel der Mitglieder entsprechen muss. Über die Gewinnverwendung ist binnen vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu entscheiden. Die wichtigste Änderung betrifft die Einfügung eines Kapitels über  Spar- und Kreditgenossenschaften. Solche Genossenschaften müssen künftig mindestens 20 anstatt der bislang erforderlichen 9 Mitglieder haben. Die Spar- und Kredittätigkeit darf nur noch mit Mitgliedern durchgeführt werden, jedoch können Mitglieder Spareinlagen auch für anderen Personen und die eigenen Kinder tätigen. Zur Risikovorsorge ist ein Kreditrisikofonds einzurichten. Zur Überwachung der Kreditvergabe ist ein Kreditausschuss einzurichten, welchem Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtrats nicht angehören dürfen. Weitere Vorgaben sind durch die Zentralbank festzulegen, welche u.a. die Mindestreserven zur Sicherung der Liquidität vorschreibt.

 

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 192)

Der Oberste Gerichtshof der Mongolei hat eine Reihe häufiger Streitfragen zur Auslegung des Genossenschaftsgesetzes durch einen allgemein anzuwendenden Kommentar entschieden (Beschluss des Obersten Gerichtshofs Nr. 2 vom 19. 1. 2000, Mongolin Tör Erkh Zui 2001 Nr. 1). Damit dokumentiert es zugleich sowohl die wachsende Bedeutung des Genossenschaftswesens im Wirtschaftsleben der Mongolei als auch die bei der praktischen Anwendung des Genossenschaftsrechts in den letzten Jahren zu beobachtenden Probleme.

Eine erste wichtige Gruppe von Kommentaren betrifft die angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Schwäche der Mongolei praktisch bedeutsame Nachschusspflicht der Genossen. So wird beispielsweise bestimmt, dass für die Entscheidung der Frage, ob eine Forderung aus dem Vermögen der Genossenschaft befriedigt werden kann, auf der Grundlage der Steuerunterlagen der Genossenschaft eine Saldierung von Soll und Haben der Genossenschaft vorzunehmen ist. Eine weitere Gruppe von Kommentaren betrifft die bei Pflichtverletzungen der Genossenschaft, ihrer Organe oder ihrer Mitglieder entstehenden Haftungsfragen und Sanktionsmöglichkeiten. Der Oberste Gerichtshof verfolgt hier durchweg die Grundtendenz, Berechenbarkeit in der Arbeit der Genossenschaften dadurch zu fördern, dass Ansprüche bzw. Sanktionen nur in wirklich gravierenden Fällen zu gewähren sind.

5.4 Personengesellschaften

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Personengesellschaften haben sich trotz einer fast ausschließlich mittelständischen Strukturierung der mongolischen Wirtschaft am Markt als Rechtsform bislang kaum durchsetzen können. Maßgeblich ist das Gesetz über Kapital- und Handelsgesellschaften vom 11.05.1995, welches ähnlich der bei uns geläufigen Unterscheidung zwischen Kommandit- und Offener Handelsgesellschaft Partnerschaften in beschränkter und in unbeschränkter Form kennt. Sie haben ihren Rechtsstatus durch Hinzufügen des Kürzels „ZB“ bzw. „BB“ zum Firmennamen kenntlich zu machen. Die Gründung einer solchen Gesellschaft setzt einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag voraus, welcher folgende Mindestangaben enthalten muss: Name und Sitz der Gesellschaft, Gesellschaftszweck und –dauer, Namen und genaue persönliche Angaben der zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter, Anteile der Gesellschafter sowie deren Bewertung und die Bedingungen für ihre Rückzahlung, sofern der Anteil eines Gesellschafter im Einbringen bestimmter Fähigkeiten besteht, Festlegung von deren Bewertung sowie des Umfangs der zu erbringenden Leistungen,  Schlüssel für die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Datum der Vereinbarung sowie vollständigen Namen, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Unterschrift der Gesellschafter. Im Falle einer beschränkten Partnerschaft ist außerdem der Umfang der Haftung jedes Gesellschafters anzugeben. Der Gesellschaftsvertrag ist spätestens innerhalb von sieben Tagen zur Registrierung einzureichen. Das Gesellschaftsvermögen setzt sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen, welche zusätzlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit ihrem Privatvermögen haften. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind alle persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Alle Gesellschafter haften auch für Entscheidungen anderer Gesellschafter; sofern nicht ihre Haftung im Falle einer beschränkten Partnerschaft durch die Satzung begrenzt wurde. Neu eintretende Gesellschafter haften auch für Altschulden.

 

5.5 Buchführung und Rechnungsprüfung

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)

Das Buchführungsgesetz wurde am 6.10., 23.11. und 23.12.2011 geändert.

(Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 31-32)

Die Buchführung privater Unternehmen wurde in einem eigenständigen Gesetz neu geregelt. Maßgeblich bleibt weiterhin die Anwendung der bereits 1993 in der Mongolei eingeführten International Accounting Standards. Buchungen sind in mongolischer Währung vorzunehmen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Als grundlegende Finanzdokumente sind eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Vermögensrechnung, Berichte über die Kapitalentwicklung und den cash flow sowie sonstige ergänzende Angaben jeweils vierteljährlich vorzulegen und durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen.

 

5.6 Wertpapiermarkt

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)

Das Gesetz über den Wertpapierhandel wurde am 6.10.2011 modifiziert. Eine weitere Änderung des Gesetzes über den Wertpapierhandel befindet sich derzeit in Vorbereitung. Damit soll der Rechtsrahmen an die bereits zum 2.7.2012 erfolgten Modernisierung des Börsenhandels in enger Kooperation mit der London Stock Exchange angepasst werden.

(Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 127)

Das neue Wertpapiermarktgesetz (Töriin medeelel 2002, Nr. 48) lässt privatwirtschaftlichen Wettbewerb beim Betrieb von Aktienbörsen zu. Erforderlich  für das Betreiben einer solchen Börse ist  u.a. ein Grundkapital von umgerechnet rd. 1 Mio. Euro. Wertpapierhandels- und Brokergesellschaften benötigen nach der Reform ein Grundkapital von umgerechnet ca. 50.000 Euro. Dies bedeutet, dass die übergroße Mehrzahl der bisherigen - stark in der Kritik stehenden - 34 Unternehmen dieses Sektors ihre Tätigkeit zum 01.07.2003 wird einstellen müssen, da nur ein einziges dieser Unternehmen bereits die neuen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Durch die Reform sollen außerdem Insiderhandel erschwert und die Informationspolitik der Gesellschaften transparenter werden. Das Gesetz über den Wertpapiermarkt wurde 2005 überarbeitet.

5.7 Registrierung juristischer Personen

(Quelle: Dietrich Nelle, Bonn 2012)

Das Gesetz über die Registrierung von Unternehmen wurde am 20.10. und 15.12.2011 sowie am 17.5 und 22.5. 2012 modifiziert.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2004, S. 127)

Aufgrund des Gesetzes über die Registrierung juristischer Personen von 2004 war erstmals in der Mongolei ein Handelsregister aufzubauen. Zusammengeführt wurde darin das bislang beim Justizministerium geführte Vereinsregister mit den bislang beim Steueramt geführten Aufzeichnungen über Firmen. Das staatliche Register wurde mit einer Zentralstelle und Filialen in den Provinz- und Kreisstädten errichtet. Zuständig ist jeweils die Registrierungsstelle, auf deren Gebiet sich der Hauptsitz der betreffenden juristischen Person befindet. Die Eintragungen sind in einer zentralen Datenbank zusammen zu fassen, welche sowohl in Papierform als auch elektronisch zu führen ist. In einem gesonderten Verzeichnis ist eine Liste der Namen aller juristischen Personen zu führen. Einzutragen sind der Name der einzutragenden Person, das Vorhandensein bzw. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, die Anschrift des Hauptsitzes, die Gründer, der Entstehungsgrund (Neugründung oder Umwandlung) und bei Löschung der Beendigungsgrund (Umwandlung oder Liquidation), eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde, eine Auskunft über die Rechtsnachfolge bei Entstehen der Person durch Umwandlung bzw. bei Auflösung derselben, nachträgliche Änderungen der Gründungsurkunde, die Summe des Gründungskapitals, persönliche Angaben über vertretungsbefugte Personen (Vor- und Nachname, Beruf, Anschrift und Seriennummer der Personaldokumente) sowie aufgrund des Gesetzes über behördlichen Genehmigungen erteilte Lizenzen. Die Eintragung kann nur wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen, Einreichung der Unterlagen bei einer unzuständigen Stelle oder Verstoß gegen ein kartellrechtliches Verbot versagt werden. Mit Ausnahme der Nummern der Personaldokumente sind alle Eintragungen öffentlich zugänglich, die Registerstelle kann jedoch für die Auskunftserteilung Gebühren erheben.

5.8 Finanzregulierung

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Das Gesetz über die den Rechtsstatus des Finanzregulierungsausschusses von 2005 regelt insbesondere die Aufsicht über Finanzaktivitäten von Nichtbanken, über den Wertpapierhandel, über Versicherungen und Versicherungsmakler sowie über Spar- und Darlehensgenossenschaften. Zu diesem Zweck wird ein 7-köpfiger  Ausschuss eingerichtet. Die Mitglieder werden vom Parlament bestimmt, wobei der Parlamentssprecher sowie verschiedene Ausschüsse das Vorschlagsrecht für 5 Postionen haben und der Präsident der Staatsbank sowie der Finanzminister für jeweils eine Position. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, den Erlass von Verfahrensvorschriften und Richtlinien für ihren Zuständigkeitsbereich, die Lizenzerteilung für Finanzdienstleistungen, die Überwachung von Finanzdienstleistungen sowie die Streitschlichtung zwischen Lizenznehmern und deren Kunden.

Links

Finanzregulierungskommission
http://www.frc.mn/engnew/
Wettbewerbsamt
http://www.ursulduun.mn/
(nur in mongolischer Sprache)
Zentralbank
http://www.mongolbank.mn/web/guest/home


Informationen zur Mongolei:
MongoleiOnline
Kurfuerstenstr. 54, 53115 Bonn, Germany

   

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Last Update: 03. Januar 2021