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Gewerberecht, Wettbewerbsrecht, sonstiges besonderes Verwaltungsrecht

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Gebhardt/Heinemann, Wettbewerbsrecht in Transformationsstaaten am Beispiel der Mongolei, in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss) 98 (1999), S. 74 ff.

15.1 Behördliche Genehmigungen (Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 31-32)

Das Gesetz über die Erteilung behördlicher Genehmigungen will Verwaltungsverfahren unbürokratischer und berechenbarer machen, welche aus Sicht der Wirtschaft bislang eines der Haupthemmnisse für unternehmerische Tätigkeit darstellen. Bislang gab es in verschiedenen Gesetzen rund 600 Fallgruppen, in welchen eine behördliche Genehmigung erforderlich war. Diese Zahl wird nun auf 87 im neuen Gesetz enumerativ aufgezählte Tatbestände reduziert. Hierzu zählen insbesondere Banken- und bestimmte sonstige Finanzdienstleistungen, Zulassung als Notar, Veranstaltung von Glücksspielen, Herstellung und Verkauf von Waffen, Durchführung bestimmter umwelt- oder gesundheitsrelevanter Tätigkeiten, die Einrichtung von Kindergärten, allgemeinbildenden,  Berufs- und Hochschulen sowie weitere Fallgruppen aus den Bereichen Infrastruktur und Rohstoffversorgung. Sofern sondergesetzlich nichts anderes geregelt ist, sind Genehmigungsanträge innerhalb von 21 Arbeitstagen zu bearbeiten und zu bescheiden. Werden zusätzliche Nachprüfungen erforderlich, kann diese Frist um bis zu vierzehn Arbeitstage verlängert werden. Ablehnungen sind inhaltlich zu begründen. Einmal erteilte Genehmigungen können für bis zu drei Monate suspendiert werden, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht eingehalten wurden. Eine Aufhebung der Genehmigung ist möglich, wenn diese durch Täuschung erschlichen wurde oder  wenn die Genehmigungsbedingungen beharrlich verletzt werden. Ist der Antragsteller mit der Entscheidung einer Genehmigungsbehörde nicht einverstanden, kann er – ohne aufschiebende Wirkung – Einspruch bei der vorgesetzten Stelle einreichen. Hilft diese dem Begehren nicht ab, steht der Rechtsweg offen.

Das Gesetz über behördliche Genehmigung von Geschäftstätigkeiten wurde 2005 erneut überarbeitet (Töriin Medeelel 2005, Nr. 1).

15.2 Wettbewerbsrecht (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Jahr 2000 dürfen marktbeherrschende Unternehmen, d.h. solche mit mindestens einem Drittel Marktanteil bei einer bestimmten Produktgruppe, Wettbewerber nicht durch Aktienerwerb übernehmen oder sich mit diesen zusammenschließen oder verschmelzen. Sobald die im Gesetz vorgesehene Wettbewerbsbehörde eingerichtet sein wird, werden Umbildungen von Unternehmen bei der Wettbewerbsbehörde meldepflichtig sein. Diese hat ihrerseits  14 Tage Zeit, den Zusammenschluss zu prüfen. Diese Frist kann einmal um bis zu 14 Tage verlängert werden. Sofern nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt werden, kann der Zusammenschluss untersagt werden. Angesichts der noch ausstehenden Einrichtung der Wettbewerbsbehörde ist eine praktische Anwendung des Gesetzes bislang nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgt.

15.3 Wirtschaftsverwaltung

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Das Gesetz über Kleine und mittlere Unternehmen von 2007 will die Rahmenbedingungen für dieses Wirtschaftssegment verbessern. In den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen wurden Unternehmen mit 8 bis 199 Beschäftigten und umgerechnet höchstens 10 Mio € Umsatz. Diese erhalten auch Anspruch auf staatliche Unterstützung insbesondere im Hinblick auf Technologietransfer und Marktuntersuchungen.

 (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Das Telekommunikationsgesetz stammt aus dem Jahr 1995 und regelt die staatliche Regulierung von Betrieb, Dienstleistung und Produktion im Bereich der Telekommunikation (Art 4 ff.), die Telekommunikationsnetzwerke (Art 14 ff.), die Rechte und Pflichten von Betreibern und Kunden (Art 22 ff.) sowie den Schutz der Netzwerke (Art 25 ff.). Durch die Überarbeitung dieses Gesetzes im Jahre 2001 der Sektor umfassend neustrukturiert und sowohl hinsichtlich der Telekommunikationsdienstleistungen als auch hinsichtlich des Aufbaus und Betriebs von Netzen und Infrastruktur für private Betreiber geöffnet. Die Aufsicht führt eine neu geschaffene Regulierungsbehörde, welche auch für alle Genehmigungsfragen zuständig ist. Die Abdeckung des Landes durch Mobiltelefone ist sehr hoch, derzeit nutzen rund 75 % der Mongolen Mobiltelefone.

Die Tätigkeit der Postdienste wurde 2003 in einem neuen Postgesetz geregelt, welches seinerseits 2007 novelliert wurde.

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Das Gesetz zur Regelung des Eisenbahnverkehrs wurde 2007 erlassen. Das Gesetz über Wasserstraßen von 2003 betrifft vor allem den Verkehr auf dem Khuvsgol-See. Das Seeverkehrsgesetz von 1999 ermöglicht eine Registrierung von Seeschiffen in der Mongolei, obwohl dieses über keinen Meereszugang verfügt.

Internationale Rechtsbeziehungen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Dezember 2009)

Die Montrealer Konvention über die Vereinheitlichung von den Luftverkehr betreffenden Vorschriften vom 28.5.1999 am 6.5.2004 ratifiziert (Töriin medeelel 2004, Nr. 21). Das Übereinkommen vom 19.5.1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen­güterverkehr (CMR) ist für die Mongolei zum 08.05.2003 in Kraft getreten (Töriin Medeelel 2003, Nr. 18).

Links
Gewerbeaufsicht http://www.pmis.gov.mn/ssia/
Mongolischer Arbeitgeberverband (MONEF) http://www.owc.org.mn/monef/     
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: www.investmongolia.com/law49.pdf
Verbraucherschutz: www.lexinfosys.de/document.asp?id=421
Arzneimittelgesetz: www.investmongolia.com/law44.pdf
Lebensmittelgesetz: www.investmongolia.com/law13.pdf


Informationen zur Mongolei:
MongoleiOnline
Kurfuerstenstr. 54, 53115 Bonn, Germany

   

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Last Update: 03. Januar 2021