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Recht des geistigen Eigentums

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise

Uyanga, Grundzüge des Urheberrechts in der Mongolei, GRUR Int. 2002, S. 919-923
v. Füner, Markenrecht der Mongolischen Volksrepublik,  WiRO 2003, S. 239-240
ders. , Patentrecht der Mongolischen Volksrepublik, WiRO 2003, S. 175-177

7.1 Gesetzliche Grundlagen

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Zu den ersten nach der Verfassung von 1992 neu ausgearbeiteten Gesetzen zählen auch das Urhebergesetz und das Patentgesetz jeweils vom Juni 1993. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das geistige Eigentums finden seit dem Beitritt der Mongolei zur Welthandelsorganisation WTO im Jahre 1997 als erstes Transformationsland überhaupt verstärkte Aufmerksamkeit. Dazu gehört auch die Verbesserung des bislang mangelhaften Schutzes geistiger Eigentumsrechte. Ferner wurden das Patent- und Markenrecht dem internationalen Standard angepasst sowie ein Gesetz zur Förderung des Technologietransfers in der Wirtschaft erlassen. Dennoch hat dieses Rechtsgebiet in der Mongolei derzeit noch eine geringe praktische Relevanz.

Internationale Rechtsbeziehungen

Die Mongolei ist zahlreichen internationalen Konventionen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums beigetreten (insbesondere Pariser Konvention zum Schutz industriellen Eigentums von 1883, Madrider Konvention vom 14.4.1891 über die internationale Registrierung von Marken, Haager Abkommen zur Hinterlegung industrieller Muster von 1960/99, Abkommen über die Zusammenarbeit in Patentangelegenheiten von 1970, Straßburger Abkommen über die internationale Klassifizierung von Patenten von 1971, Abkommen von Locarno über die Klassifizierung von industriellen Mustern von 1968, WTO-TRIPS-Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte geistigen Eigentums von 1994, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT-Vertrag) vom 20.12.1996, Haager Vereinbarung über die Eintragung von Produkt-Design).

7.2 Urheberrecht

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Gemäß dem Urhebergesetz von 1993 umfasst der Katalog geschützter Werke neben den traditionellen Werkkategorien auch Computerprogramme und kontorsionistische Darstellungen. Urheberrechtsschutz wird unabhängig von Inhalt, Zweckbestimmung, Form, Qualität oder  Herstellungsverfahren eines Werks gewährt. Urheber ist diejenige natürliche Person, welche das Werk geschaffen hat. Arbeitnehmern steht das Urheberrecht an dienstlich geschaffenen Werken jedoch nur dann zu, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Das Vervielfältigen zum privaten Gebrauch ist nur in geringer Stückzahl zulässig. Vervielfältigung zu schulischen, wissenschaftlichen oder sozialen Zwecken ohne kommerzielles Interesse sind gleichfalls erlaubt. Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei anonymen und pseudonynem Werken sowie in den Fällen, in denen der Urheber eine juristische Person ist, endet die Schutzfrist hingegen 75 Jahre nach Ablauf des Jahres der Schöpfung des Werks. Das Amt für Geistiges Eigentum (Patentamt) ist u.a. zuständig für die Registrierung des Werkes und des Urhebervertrags und die Einhaltung  des Gesetzes zu überwachen.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2007, S. 286)

Der Beitritt der Mongolei zu zahlreichen internationalen Konventionen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums hat zu umfangreichem Umsetzungsbedarf in der nationalen Gesetzgebung geführt. Im Urhebergesetz von 1993, welches bereits 1999 überarbeitet wurde, wurden 2006 Definitionen insbesondere zu den Begriffen des Urhebers, des Rechteinhabers, des Darstellers, der folkloristischen Darbietung, der Tonaufzeichnung, der Wiedergabe, der Veröffentlichung, der Verteilung und des abgeleiteten Werks aufgenommen. Wie bisher ist mongolisches Urheberrecht aufgrund einseitig formulierter Kollisionsnormen insbesondere dann anwendbar, wenn der Inhaber Mongole ist oder sich dauerhaft in der Mongolei aufhält, Ausländer, welche ihr Werk zuerst oder innerhalb von 30 Tagen nach einer Vorveröffentlichung in einem anderen Land in der Mongolei veröffentlicht haben, wenn der Urheber sein Werk dauerhaft auf mongolischem Staatsgebiet platziert hat oder wenn der Betreffende einem Land angehört, welches mit der Mongolei einen internationalen Vertrag eingegangen ist. Klargestellt wird auch, dass eine anonyme Veröffentlichung oder eine solche unter einem Pseudonym die Begründung eines Urheberrechts in der Mongolei nicht hindert. Die Liste der geschützten Werke wird im Vergleich zum bisherigen Recht leicht überarbeitet, ausdrücklich genannt werden u.a. Skulpturen und audio-visuelle Werke, dagegen wurden Computerprogramme aus der Aufzählung gestrichen. Deutlich erweitert wird die Negativliste nicht dem Urheberrecht unterliegender Werke. Neu aufgenommen finden sich hier u.a. Wappen, Flaggen und Medaillen, Nachrichten mit Fakten und Diagrammen zum Zwecke der laufenden Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, Werke der Folklore und nationaler Tradition sowie wissenschaftliche Entdeckungen. Das Entstehen von Urheberrechten bedarf keiner amtlichen Bestätigung, er kann eine solche jedoch zur Verbesserung der Beweislage einholen. Das Veränderungsrecht wird nunmehr als immaterielles Recht eingeordnet. Die Gewährung exklusiver Rechte für eine Dauer von 50 Jahren nach dem Todeszeitpunkt des Urhebers bleibt unverändert, die bisherige Sonderbeschränkung des Schutzes fotografischer Werke auf 25 Jahre entfällt jedoch. Gleichfalls entfällt die Befugnis des Staates, ein Werk nach Ablauf des Urheberschutzes zu einem Staatsschatz zu erklären. Klargestellt wird, dass bei Auftragsarbeiten dass Urheberrecht in der zugrundeliegenden Vereinbarung geregelt werden kann. Entsteht das Werk im Rahmen der Erfüllung von Dienstpflichten, ist der Arbeitgeber zur Nutzung berechtigt. Die "verwandten Rechte" werden nunmehr ausdrücklich geregelt. Neu sind eingehende Regelungen zur Übertragung von Rechten. Neu aufgenommen werden ferner Verpflichtungen Pflichten von Internet-Providern (Töriin medeelel 2006, Nr. 7)

7.3 Patentrecht

(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Nach dem Patentgesetz von 1993 ist ein Patent dem Schöpfer eines völlig neuen Produktes oder Herstellungsverfahrens zu erteilen, welches einen erfinderischen Fortschritt bedeutet und wirtschaftlich anwendbar ist. Ein erfinderischer Fortschritt ist zu bejahen, wenn dieser für einen Fachmann auf dem betreffenden Gebiet offensichtlich ist. Absolute Neuheit ist anzunehmen, wenn das Produkt oder Verfahren Vorteile gegenüber dem derzeitigen Stand der Technik hat. Eine Veröffentlichung im In- oder Ausland ist ohne Neuheitsschonfrist neuheitsschädlich. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes ist das Amt für Geistiges Eigentum (Patentamt). Die praktische Bedeutung ist allerdings derzeit noch gering. So wurden 2001 insgesamt nur 13 Patente und 9 Marken registriert.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2007, S. 286)

Der Katalog von Definitionen im Patentgesetz wurde 2006 u.a um Begriffsbestimmungen zu Gebrauchs- und Geschmacksmustern, zur Eigentümerschaft und zu exklusiven sowie Zwangslizenzen erweitert. Die Negativliste von einer Patenterteilung ausgeschlossenen Neuerungen schließt auch weiterhin Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Computer-Programme und Algorythmen sowie Geschäfts- und Spielpläne ein. Neu in diese Negativliste aufgenommen wurden diagnostische und therapeutische Methoden, Pflanzen und Tiere. Weiterhin wurden die Geschmacks- und Gebrauchsmuster im einzelnen geregelt (Töriin medeelel 2006, Nr. 7).

7.4 Marken und Herkunftsbezeichnungen

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2004, S. 95)

Im Zuge der gesetzgeberischen Anpassungen im Gefolge der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuchs wurde das bisherige Gesetz über Handelsnamen und Handelsmarken in ein Gesetz über Handelsmarken und geographi­sche Herkunftsbezeichnungen umgestaltet. Wie die Änderung des Gesetzestitels bereits andeutet, wurden im Zuge der Novelle einerseits die Regelungen über Handelsnamen, welche die durch die im neuen Zivilgesetzbuch getroffenen Bestimmungen obsolet geworden waren, gestrichen und andererseits die Regelungen  über geogra­phische Herkunftsbezeichnungen erheblich ausgebaut. Dies gilt sowohl für die Begriffsbestimmungen, für das Antrags- und Registrierungsverfahren sowie die mit der Registrierung verbundenen Rechte und deren Gebrauch; im wesentlichen handelt es sich dabei allerdings um Klarstellungen ohne wesentliche Änderungen für die bishe­rige Rechtspraxis. Für die Registrierung ausländischer geographischer Herkunftsbezeichnungen in der Mongolei ist die Vorlage einer Bescheinigung über die Registrierung im Herkunftsland erforderlich; die Registrierung mongolischer Herkunftsbezeichnungen im Ausland richtet sich nach dem Recht des betreffenden Landes.  Im wesentlichen klarstellenden Charakter haben auch die neu eingefügten Bestimmungen über die Registrierung von Kollektivbezeichnungen und Qualitätssiegeln. Zu den inhaltlichen Neuerungen gehört , dass die Angabe der Produkte und Dienstleistungen, für welche eine Handelsmarke eingetragen werden soll, obligatorisch wird. Des Weiteren wurde die Frist von Klagen gegen Entscheidungen des Patent- und Markenamtes von bislang 30 Tagen nach Erlass auf 60 Tage nach Zugang der angefochtenen Entscheidung verlängert. Zur Verhängung von Bußgel­dern ist zukünftig nicht nur der Richter befugt, sondern auch der Staatsinspektor. Außerdem wurde die Höchst­grenze des dem Richter verfügbaren Bußgeldrahmen auf umgerechnet rd. 500 Euro verdoppelt. Zugleich wurde klargestellt, dass zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben. Im Hinblick auf den 2000 erfolgten Beitritt der Mongolei zu den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten wird schließlich die interna­tionale Registrie­rung von Marken gemäß der Madrider Konvention vom 14.4.1891 ausführlich geregelt. Danach haben mongoli­sche Staatsbürger, mongolische juristische Personen und sonstige in der Mongolei tätige Wirtschaftseinheiten oder sonst in der Mongolei dauerhaft Ansässige ihre entsprechenden Anmeldungen über das mongolische Patent- und Markenamt zu leiten und die diesbezüglichen gesetzlichen Sondervorschriften zu beachten. Der Inhaber einer internationalen Registrierung kann diese ohne erneute Überprüfung in der Mongolei registrieren lassen. Die praktische Relevanz des Markenrechts ist in der Mongolei derzeit allerdings noch gering, so wurden 2001 nur 9 Marken registriert.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2007, S. 191)

Das Arzneimittelgesetz von 2006 regelt den Verbrauch, die Herstellung und den Verkauf von Arzneimitteln zur Behandlung von Menschen und Tieren. Insbesondere soll die Kontrolle von Medikamenten und des Imports gefälschter oder unter Verletzung von Schutzrechten hergestellter Medikamente verbessert werden. Unter anderem müssen Importeure Verträge mit dem ausländischen Hersteller bzw. lizenzierten Händler vorweisen; als "made in Mongolia" gekennzeichnete Medikamente dürfen überhaupt nicht mehr importiert werden.

Links:
Urhebergesetz: www.investmongolia.com/law7.pdf
Patentgesetz:
www.investmongolia.com/law41.pdf
Technologietransfergesetz:
www.investmongolia.com/law47.pdf


Informationen zur Mongolei:
MongoleiOnline
Kurfuerstenstr. 54, 53115 Bonn, Germany

   

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Last Update: 03. Januar 2021